4.9. Es bleibt zu beurteilen, ob die Klägerin die Klage missbräuchlich erhoben hat. Die Beklagte macht hierzu geltend, dass sowohl die interne Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 als auch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens mittels Schlichtungsgesuch vom 12. Mai 2022 missbräuchlich und nicht in guten Treuen erfolgt sei, weshalb sich die Klägerin nicht auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 10 GlG berufen könne. Die Klägerin habe als einziges Ziel gehabt, dass C._____ gekündigt werde, da sie seinen Posten habe übernehmen wollen.