4.5. Darüber hinaus hatte die Klägerin am 12. Mai 2022 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Kreise … + … der Stadt Zürich eingereicht. Das Schlichtungsgesuch wurde zwar nicht der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus dem Gleichstellungsgesuch gemäss Art. 200 ZPO und § 52 lit. b GOG eingereicht, jedoch verlangte die Klägerin unter anderem auch die Feststellung, dass sie im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (GlG) diskriminiert worden sei. Unabhängig davon, wann das innerbetriebliche Beschwerdeverfahren tatsächlich abgeschlossen wurde, löste auch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Schutzfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GlG aus.