__ sowie diverse Zeugen. Die Untersuchung der Vorwürfe der Klägerin war entsprechend nicht bereits am 15. Dezember 2021 abgeschlossen, sondern dauerte bis zum Abschluss der zweiten Untersuchung, mithin bis zum 12. Mai 2022, - 38 - an. Die Schutzfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GlG, welche einen Kündigungsschutz bis sechs Monate nach Abschluss des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens vorsieht, lief daher mindestens bis zum 12. November 2022. Die Kündigung vom 27. September 2022 erfolgte damit innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 Abs. 2 GlG.