4.3. Die Klägerin hat zunächst den allgemein bekannten …-Brief vom 5. März 2021, der sich an die Redaktionen von B'._____ richtete, mitunterzeichnet. In der Folge überreichte die Klägerin am 9. April 2021 I._____ (Co-Geschäftsführer der Beklagten) und K._____ (Mitarbeiterin HR) schriftlich festgehaltene Vorwürfe gegenüber ihrem Vorgesetzten C._____. Die Vorwürfe bezogen sich auf diverse Vorfälle, die sich zwischen ihr und C._____ im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abgespielt haben sollen, und betrafen mitunter auch sexistische Kommentare seitens C._____. Damit liegt eine innerbetriebliche Beschwerde der Klägerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GlG vor.