Schreiben vom 27. September 2022 per 31. Dezember 2022 kündigte. Die Klägerin erhob gegen die Kündigung mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR und focht hernach die Kündigung im Rahmen der vorliegenden Klage vom 22. November 2022 noch innerhalb der Kündigungsfrist an (vgl. Art. 10 Abs. 3 GlG). Die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Kündigungsschutzes gemäss Art. 10 GlG sind somit erfüllt. 4.2. Umstritten ist zunächst, ob die Kündigung innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 Abs. 2 GlG erfolgt ist.