BGE 130 III 353 E. 2.2.1; a.M. VON KAENEL, Begriff und Voraussetzungen der Kündigungsanfechtung nach Art. 10 GlG, in: ArbR 2008, S. 63). Dabei ist der begründete Anlass nicht nur auf Gründe beschränkt, welche die gekündigte Person selber zu vertreten hat (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 10 GlG, Rz. 15). Die Beweislast, dass ein begründeter Anlass für die Kündigung besteht, trifft – im Hauptverfahren – die Beklagte als Arbeitgeberin. Dabei hat sie nicht nur zu beweisen, dass sie begründeten Anlass zur Kündigung hatte, sondern auch, dass sie tatsächlich aus diesem Anlass kündigte (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 10 GlG, Rz. 17).