3.3. Der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG greift dann nicht, wenn ein begründeter Anlass für die Kündigung vorliegt. Der Begriff des begründeten Anlasses ist nach der herrschenden Lehre im Sinne von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR zu interpretieren. Als begründeter Anlass ist mithin jeder Grund zu verstehen, der bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kündigung rechtfertigt, selbst wenn er nicht schwerwiegend genug ist, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen.