3.2. Der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG setzt zunächst voraus, dass sich eine Arbeitnehmerin innerbetrieblich über eine Diskriminierung i.S.v. Art. 3 oder 4 GlG beschwert bzw. wegen einer Diskriminierung die Schlichtungsstelle oder das Gericht angerufen hat, um entsprechende Ansprüche geltend zu machen (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 10 GlG, Rz. 8). Die materielle Begründetheit einer entsprechenden Beschwerde oder Klage spielt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich keine Rolle. Allerdings setzt auch der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG ein Handeln nach Treu und Glauben voraus, bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch ist der Kündigungsschutz nicht mehr gewährleistet.