Die Schutzfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GlG beginnt daher an dem Tag, an welchem die Arbeitnehmerin sich innerbetrieblich über eine mögliche Diskriminierung beschwert, und endet sechs Monate nach dem Abschluss des Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens bzw. sechs Monate, nachdem der Arbeitgeber zur geltend gemachten Diskriminierung abschliessend Stellung genommen hat (vgl. BBI 1993 1309). Damit das Ende der Schutzfrist für die Arbeitnehmerin ersichtlich ist, trifft die Arbeitgeberin eine Obliegenheit, dieser die Beendigung des Verfahrens mitzuteilen.