10 GlG einen Kausalzusammenhang zwischen der beanstandeten Diskriminierung und der Kündigung voraus. Dieser ist zu vermuten, wenn die Kündigung auf eine innerbetriebliche Beschwerde, auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts folgt sowie innerhalb von sechs Monaten über den Abschluss eines entsprechenden Verfahrens hinaus.