Ausserdem bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der betriebsinternen Beschwerde bzw. dem eingeleiteten Schlichtungsverfahren einerseits und der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung andererseits, weshalb die Kündigung gemäss Art. 10 GlG anfechtbar sei. Die Klägerin habe ihre Beschwerde – entgegen den Behauptungen der Beklagten – nicht erhoben, um C._____s Stelle zu erhalten. 2.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte hält dagegen, dass die Kündigung nicht auf die im April 2021 erhobene Beschwerde zurückzuführen sei und sie für die Kündigung der Klägerin einen - 34 -