__ Ende Juni 2022 habe sich die Sachlage für die Mitarbeitenden ohnehin verändert. In Wahrheit sei der Klägerin gekündigt worden, weil sie sich über das Fehlverhalten C._____s beschwert und, nachdem die Beklagte die Untersuchung der gemeldeten Vorfälle verschleppt habe, den Rechtsweg eingeschlagen habe. Es habe keinen begründeten Anlass für die Kündigung gegeben. Ausserdem bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der betriebsinternen Beschwerde bzw. dem eingeleiteten Schlichtungsverfahren einerseits und der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung andererseits, weshalb die Kündigung gemäss Art. 10 GlG anfechtbar sei.