Die Beklagte habe der Klägerin, nachdem die Klägerin am 12. Mai 2022 ein Schlichtungsgesuch einreicht habe, mit Schreiben vom 27. September 2022 auf den 31. Dezember 2022 gekündigt. Die Kündigung sei mit schlechter Stimmung im Team und Vertrauensverlust begründet worden. Substantiiert sei dieser Grund von der beweispflichtigen B'._____ aber nicht. Es seien keine Belege für eine schlechte Stimmung des Redaktionsteams nach der Trennung von C._____ ersichtlich, ebenso wenig für Loyalitätsprobleme der Mitarbeitenden oder für eine nicht zu lösende Verunsicherung. Mit dem Austritt von C._____ Ende Juni 2022 habe sich die Sachlage für die Mitarbeitenden ohnehin verändert.