3.7. Von der Klägerin moniert wird indessen, dass die Untersuchung länger als 14 Tage – wie dies gemäss internem Reglement der Beklagten vorgeschrieben wäre – gedauert hat. Auch hieraus lässt sich indessen in casu keine Pflichtverletzung der Beklagten ableiten. Dies angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde eine Vielzahl von Vorwürfen enthielt, welche z.T. auch durchaus lange zurücklagen und die aufgrund ihrer Schwere einer eingehenden Abklärung bedurften. Da die Ergebnisse der ersten Untersuchung nicht eindeutig waren, war die Beklagte sodann gehalten, diese in einer zweiten Untersuchung überprüfen zu lassen. Auch darin ist keine Pflichtverletzung ersichtlich;