___ anwies, die Klägerin nicht mehr zu kontaktieren und der Klägerin unbestrittenermassen am 29. Oktober 2021 einen neuen Vorgesetzten zuordnete. C._____ war zudem unbestrittenermassen nach der Konfrontation mit den Vorwürfen krankgeschrieben, womit ein Zusammentreffen der Klägerin mit C._____ ausgeschlossen war. Des Weiteren ergriff die Beklagte aufgrund der erhobenen Vorwürfe dahingehend Massnahmen, als dass sie unbestrittenermassen zwei Untersuchungen durchführen liess, wobei die Klägerin, C._____ sowie etliche weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen befragt wurden. Die Beklagte reagierte sodann auf das Untersuchungsergebnis, indem sie sich von C._____ trennte.