3.6. Aber auch nach der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 ist keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich: Zunächst wollte die Klägerin offenbar selbst nicht, dass C._____ über die Vorwürfe informiert wird, weshalb die Beklagte gegenüber C._____ keine Massnahmen ergreifen konnte, hätten solche doch bedingt, dass dieser mit den Vorwürfen hätte konfrontiert werden müssen. Nachdem die Beklagte C._____ am 8. September 2021 informierte, handelte sie sodann umgehend, indem sie C._____ anwies, die Klägerin nicht mehr zu kontaktieren und der Klägerin unbestrittenermassen am 29. Oktober 2021 einen neuen Vorgesetzten zuordnete.