3.3. Zur weiteren Prüfung hinsichtlich einer Pflichtverletzung der Beklagten ist entsprechend – nachdem ihr allfällige Handlungen von C._____ mangels Organstellung nicht direkt zugerechnet werden können – wesentlich, ob die Beklagte von den Vorwürfen der Klägerin wusste oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagierte.