Gemäss Darstellung der Klägerin resultierte die Persönlichkeitsverletzung, auf welche sie ihren Anspruch stützt, erst aus der Gesamtheit dieser vorgeworfenen Handlungen bzw. erst aus der Kombination und Systematik dieser Einzelvorfälle. Vor diesem Hintergrund kann die Zusprechung einer Entschädigung nicht allein nach Art. 5 Abs. 3 GlG beurteilt werden, sondern ist vielmehr nach Art. 328 i.V.m. Art. 49 OR zu prüfen. Auch die Klägerin selbst leitet ferner ihre Ansprüche primär aus Genugtuung ab. - 30 -