2 e.), ebenso aber auch Vorwürfe, welche keinen geschlechtsspezifischen Kontext beinhalten, so beispielsweise das Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, die Aussage "Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast" (Rechtsbegehren Ziffer 2 i.) oder die Bezeichnung von klägerischen Ausdrücken als "faschistisch" oder "zu deutsch" (Rechtsbegehren Ziffer 2 h.). Gemäss Darstellung der Klägerin resultierte die Persönlichkeitsverletzung, auf welche sie ihren Anspruch stützt, erst aus der Gesamtheit dieser vorgeworfenen Handlungen bzw. erst aus der Kombination und Systematik dieser Einzelvorfälle.