3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin Vorwürfe geltend macht, welche inhaltlich teilweise unter das Gleichstellungsgesetz fallen - namentlich Aussagen wie "der Pfarrer schwärme von der Klägerin nur weil sie mit ihm Sex gehabt hätte" (Rechtsbegehren Ziff. 2 a.), "die Ungefickte" (Rechtsbegehren Ziff. 2 b.) oder die Klägerin habe "zu Beginn ihrer Redaktionszeit häufig die Männer gewechselt" (Rechtsbegehren Ziff. 2 e.), ebenso aber auch Vorwürfe, welche keinen geschlechtsspezifischen Kontext beinhalten, so beispielsweise das Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, die Aussage "Ihr Deutschen hättet