Die für eine Haftung vorausgesetzte Vertragsverletzung ergibt sich aus einem Verstoss gegen Art. 328 OR, welcher persönlichkeitsverletzende Handlungen ohne ausreichende Rechtfertigung verbietet (vgl. PORTMANN in: Domej/Emmenegger/Ernst [Hrsg.], Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, recht 2010, Bern 2010, Genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzungen im Arbeitsverhältnis - Konkretisierung nach Tatbeständen, Zurechnungsgründen und Rechtsgrundlagen, S. 13).