2.2. Kommt es zu einer Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitgeber selber oder ergreift der Arbeitgeber die gebotenen Schutzmassnahmen nicht oder nur ungenügend, wird er schadenersatzpflichtig. Bei schwereren Persönlichkeitsverletzungen ist neben Schadenersatz auch Genugtuung geschuldet (BSK OR-KESSLER, Art. 49 OR, N 13). Begrifflich handelt es sich bei der Genugtuung um eine schadenersatzunabhängige Leistung der verletzenden an die verletzte Person, welche deren aufgrund der Verletzung erlittene immaterielle Unbill durch Schaffung eines Wohlbefindens auszugleichen sucht (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 5 GlG, N 72).