persönlichkeitsverletzende Eingriffe zu unterlassen, sondern dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch Schutz gegen Dritte zu gewähren, d. h. geeignete Massnahmen gegen persönlichkeitsverletzende Eingriffe z.B. durch Vorgesetzte zu ergreifen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR, N 7). Namentlich muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen unzumutbare Arbeitsbedingungen wie beispielsweise Mobbing geschützt sind (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR, N 9 ff.).