2.1. Gemäss Art. 328 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge teilwerden zu lassen, dessen berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren und insbesondere die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen. Der Umfang dieser Pflicht im Einzelfall ist nach Treu und Glauben festzustellen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, 7. Aufl., 2020, Art. 328 OR, N 1; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Im Zentrum des Persönlichkeitsschutzes steht der Schutz von Leben und Gesundheit, wobei Schutz der Gesundheit gleichermassen Schutz der physischen und psychischen Gesundheit bedeutet. Der Ar- - 28 -