Die Untersuchungsbeauftragten der Kanzlei M._____ AG seien zum Schluss gekommen, dass viele der Rügen der Klägerin weit in die Vergangenheit zurückreichen würden. Nur wenige würden aus der jüngeren Vergangenheit stammen, selbst diese seien aber bereits zwei bis drei Jahre alt. Die Vorwürfe seien meist unzureichend belegt gewesen. Auch die befragten Personen hätten die Vorwürfe mehrheitlich nicht bestätigen können resp. hätten sie verneint. In der Untersuchung seien auch die im Rechtsbegehren Ziffer 2 behaupteten Vorfälle untersucht worden.