Die Beklagte habe die Klägerin am 6. August 2021 informiert, dass man die bei J._____ eingegangenen Schilderungen gesammelt habe und diese nun abklären und Massnahmen definieren werde. Die Beklagte habe daraufhin mit Bezug auf die Vorwürfe der Klägerin gegen C._____ mit Teammitgliedern der Klägerin Gespräche geführt, wobei die Beklagte unterschiedliche Rückmeldungen erhalten habe. Für die Beklagte sei damit spätestens im Dezember 2021 klar geworden, dass sich die - 27 -