In Bezug auf das Ergreifen möglicher Massnahmen, macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin bereits im Gespräch vom 9. April 2021 ausgeschlossen habe, für ein (durch HR, Herrn I._____ oder eine externe Stelle moderiertes) Gespräch mit C._____ zur Verfügung zu stehen. Sie habe zudem nicht gewollt, dass man C._____ überhaupt mit den Vorwürfen konfrontiere. Sie habe um «absolute Verschwiegenheit» gebeten und habe auch nicht auf die interne Vertrauensperson zugehen wollen. Weiter seien seit 2019 die Büroräumlichkeiten der Redaktion aufgelöst gewesen und daher hätten die Klägerin wie auch C._____ im Home-Office gearbeitet. Das Risiko einer Begegnung sei daher sehr gering gewesen.