sprochen habe. Insgesamt sei erkennbar, dass die Klägerin durchaus Kritik angebracht habe, wenn sie sich an etwas gestört habe. Dennoch habe sie in all den Jahren mit keinem Wort angesprochen, dass C._____s Verhalten problematisch sei. Der Beklagten könne daher nicht vorgehalten werden, dass sie zum Schutz der Klägerin etwas hätte vorkehren müssen.