Ein Anspruch auf Genugtuung bzw. Entschädigung würde sich sowohl gestützt auf das Gleichstellungsgesetz wie auch aus Obligationenrecht ergeben. 1.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ lange Zeit nicht nur von Teammitgliedern, sondern auch von C._____ selber als freundschaftlich bezeichnet worden sei. Weder von C._____ noch von der Klägerin seien Beschwerden erfolgt. Aufgrund von persönlichen - 25 -