Im Gegenteil habe die Beklagte versucht, die Klägerin zunehmend zu isolieren und zu marginalisierten. Ferner sei angekündigt worden, dass die Klägerin von nun an den stellvertretenden Chefredaktor L._____ rapportieren solle, was angesichts des kleinen Redaktionsteams keine adäquate Schutzmassnahme darstelle. Es sei denn auch immer wieder zu Kontakten mit C._____, u.a. an physischen und virtuellen Redaktionssitzungen gekommen.