Als Reaktion auf den …-Brief vom Frühjahr 2021 habe die Beklagte ihre Mitarbeitenden ermuntert, Fehlverhalten zu melden, wobei sie zugesichert habe, dass sich aus einer Meldung keinerlei Nachteile ergeben würden. Im Vertrauen darauf habe die Klägerin die Beklagte anfangs April 2021 schriftlich und mündlich im Detail über das langjährige Fehlverhalten von C._____ informiert. Die Beklagte habe es dann aber verschleppt, die von der Klägerin erneut gemeldeten Vorfälle aufzuarbeiten. Entgegen den eigenen Ankündigungen seien die Erkenntnisse aus der Untersuchung von J._____ nicht einmal jenen Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht worden, die an der Untersuchung mitgewirkten hatten.