Die Beklagte habe wider besseres Wissen während der ganzen Zeit abgestritten, etwas vom Fehlverhalten C._____s gewusst zu haben. Spätestens seit Mai 2014, allerspätestens seit Januar 2015 habe die Beklagte aber von dem Fehlverhalten gewusst und es geduldet. Das inakzeptable Verhalten von C._____ sei bei der Beklagten wie auch bei den Kollegen der Klägerin und in der Medienbranche allgemein bekannt gewesen.