Mit seinem Fehlverhalten habe nicht nur C._____ selbst die Persönlichkeit der Klägerin verletzt, seine Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert, sondern auch die Beklagte. Die Beklagte müsse sich die Persönlichkeitsund Fürsorgepflichtsverletzungen von C._____ anrechnen lassen, weil dieser aufgrund seiner Machtposition als materielles Organ der Beklagten zu qualifizieren sei. Damit sei C._____s Verhalten der Beklagten direkt zuzurechnen. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte das Verhalten auch anrechnen lassen, da letzterer der Vorgesetzte der Klägerin gewesen sei und ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Übergriffen und der Arbeit bestehe.