3. Fazit zu den Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3) Auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 ist nicht einzutreten. V. Genugtuungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 4) 1. Parteistandpunkte 1.1. Standpunkt der Klägerin Neben der Forderung auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzungen in Rechtsbegehren Ziffern 1-3 fordert die Klägerin in Rechtsbegehren Ziffer 4 eine Genugtu- ungs- bzw. Entschädigungszahlung von Fr. 10'000.–, ebenfalls gestützt auf die Persönlichkeitsverletzungen.