Betreffend die Subsidiarität der Feststellungsklage beschränkt sich die Klägerin auf die Äusserung, dass die Störung nicht anderweitig beseitigt werden könne. Sie begründet jedoch nicht weiter, weshalb beispielsweise eine Leistungsklage auf Zahlung einer entsprechenden Entschädigung oder Genugtuung nicht zum selben Ziel führen könnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 4 für die fraglichen Vorfälle und die behaupteten Verfehlungen der Beklagten betreffend die Ergreifung von Schutzmassnahmen ja gerade eine solche Genugtuung - 22 -