Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage sind restriktiv auszulegen, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen würde. Somit können nur ganz aussergewöhnliche Umstände ein genügendes Interesse begründen, materiell auf die Feststellungsklage einzutreten (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.4).