Sie ist aber nicht in jedem Fall als der Leistungs- oder Gestaltungsklage nachgehend zu betrachten. Die klagende Partei muss diesfalls jedoch ein Interesse an der Vorwegnahme der Feststellung(sklage) in Bezug auf die Leistungsklage, d.h. an der vorgängigen Klärung der ungewissen Rechtslage vor deren Beurteilung im Rahmen eines Leistungsbegehrens, haben (BGE 103 II 220 E. 3; BGE 91 II 401 E. 4c). Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage sind restriktiv auszulegen, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen würde.