Wie vorab ausgeführt, fehlt dem Inhaber eines Rechts ein Feststellungsinteresse sodann grundsätzlich auch dann, wenn demselben auch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung stehen würde, womit direkt die Beachtung eines Rechts oder die Erfüllung der Forderung erwirkt werden könnte. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (Subsidiarität der Feststellungsklage). Sie ist aber nicht in jedem Fall als der Leistungs- oder Gestaltungsklage nachgehend zu betrachten.