Inwiefern bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 3 ein fortdauernder Störungszustand vorliegen soll, geht aus den Ausführungen der Klägerin zudem ebenfalls nicht hervor. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von C._____ hat sich das Ergreifen von Schutzmassnahmen mittlerweile erübrigt. Die entsprechenden Untersuchungen wurden in der Zwischenzeit durchgeführt und abgeschlossen. Die Klägerin vermag insgesamt nicht darzulegen, dass bzw. inwiefern sich die fraglichen Verletzungen weiterhin störend auswirken, weshalb bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist.