Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 nicht. Eine hinreichende Bestimmtheit des fraglichen Rechtsbegehrens ergibt sich sodann auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin zum entsprechenden Feststellungsbegehren, da sich die Klägerin diesbezüglich mit einem Verweis auf eine unbestimmte Anzahl Randziffern begnügt. Wie vorab ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung den mutmasslichen Willen der Klägerin zu erschliessen. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ist somit zu weit gefasst und mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zu qualifizieren. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher nicht einzutreten.