Mit einer Feststellungsklage will eine klagende Partei die Widerrechtlichkeit eines bestimmten Verhaltens der beklagten Partei feststellen lassen (BSK ZPO-WEBER, Art. 88, N 7). Dies setzt voraus, dass im Rechtsbegehren genau angegeben wird, welches Verhalten vom Gericht zu beurteilen und gegebenenfalls als Persönlichkeitsverletzung, Fürsorgepflichtverletzung oder Diskriminierung festzustellen ist bzw. wogegen sich die beklagte Partei zu verteidigen hat. Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 nicht.