dessen Aufgabe, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung oder eines Teils davon, den mutmasslichen Willen einer klagenden Partei zu eruieren. Da die klagende Partei im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich sodann die Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO. 1.2. Würdigung