III 617 E. 6.2). Dies kann aber nur bedeuten, dass das Gericht nicht allein auf den Wortlaut eines Rechtsbegehrens abstellt und einen geäusserten, klaren Willen der klagenden Partei ignoriert. Die ausgelegte Version eines Rechtsbegehrens muss aber in der Begründung Niederschlag finden und zweifelsfrei dem Willen der klagenden Partei entsprechen.