unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Vor Art. 84-90, N 3). Dies folgt bereits aus dem Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Sodann muss die Gegenpartei in der Lage sein, sich angemessen zu verteidigen (SK ZPO-LEUENBERGER, Art. 221 ZPO, N 29). Schliesslich muss das Urteilsdispositiv auch der Vollstreckung zugänglich sein, ohne dass die hierfür zuständige Amtsperson noch einmal eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat. Bei Feststellungklagen ist das Rechtsverhältnis oder das ihm entspringende Recht, das festgestellt werden soll, genau zu umschreiben (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 ZPO, N 18).