Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann, was auch für Feststellungsbegehren gilt (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Vor Art. 84-90, N 3). Die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung. Fehlt ein solches bzw. ist dieses unbestimmt, widersprüchlich oder - 16 -