Eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO ist zulässig, sofern der geänderte bzw. neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei ihre Zustimmung dazu abgibt. 3.3. Die Klageänderungen an sich sind unstrittig und ohne Weiteres zulässig, da sie nach der gleichen Verfahrensart (vereinfachtes Verfahren) zu beurteilen sind und mit den bisherigen Ansprüchen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. IV. Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1–3) 1. Bestimmtheit der Feststellungsbegehren 1.1. Rechtliches