Nach der Ausstellung der Klagebewilligung ist eine Klageänderung nur noch im Rahmen von Art. 227 ZPO zulässig. Unerheblich ist, ob die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung oder nach Einreichung der Klageschrift geändert wird. Die Zulässigkeit der Klageänderung als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen. Wird die Zulässigkeit verneint, so ist auf die geänderte Klage nicht einzutreten und die ursprüngliche Klage zu beurteilen (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227, N 13 und 55). Eine Klageänderung im Sinne von Art.