Ziffer 5 b) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 39'513.60 zzgl. Zins von 5% seit 22. November 2022 zu bezahlen. Des Weiteren wurde Rechtbegehren Ziffer 4 betreffend die Genugtuungs- bzw. Entschädigungsforderung von Fr. 5'000 auf Fr. 10'000 erhöht. Sodann hat die Klägerin mit der schriftlichen Replik ihr Rechtsbegehren Ziffer 1 durch zwei Eventualanträge geringfügig ergänzt. - 15 -