3.1. Die Klägerin hat in ihrer Klage  im Vergleich zur Klagebewilligung und abgesehen von marginalen Formulierungsanpassungen, prozessualen Anträgen und einem vorsorglichen Massnahmebegehren  folgende zusätzliche Rechtsbegehren gestellt: Ziffer 2 c. Behauptung, die Klägerin habe künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen müssen (gegenüber der Klägerin und Dritten) Ziffer 2 e. Behauptung, die Klägerin habe zu Beginn ihrer Redaktionszeit häufig die Männer gewechselt (gegenüber der Klägerin und Dritten) Ziffer 5 a) Es sei die Kündigung vom 27. September 2022 aufzuheben.