2.12. In den Angelegenheiten gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO, wozu Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz gehören, stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Daher können Noven auch bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Ob dies für sämtliche Ansprüche der Klage oder nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus dem Gleichstellungsgesetz ergeben, gilt, kann vorliegend offen gelassen werden, da nach der Duplik keine entscheidrelevanten Noven mehr vorgebracht wurden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. - 14 -